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Allgemeine

Geschäftsbedingungen

Geschichterei GmbH

Die Geschichterei GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin“) erbringt Dienstleistungen im Bereich Kommunikation, Medien, Journalismus und Marketing. Die vorliegenden AGB regeln sämtliche Beziehungen zwischen der Auftragnehmerin und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

1.    Leistungen der Auftragnehmerin 

Die Auftragnehmerin erbringt Leistungen im Bereich Kommunikation, Show & Events sowie Video, Film und Fernsehen (Bewegtbild), insbesondere: Projektleitung, Umsetzen von Projekten, Beratung, Coaching sowie Aus- und Weiterbildung im Bereich Kommunikation, Medien/Journalismus, Show & Events, Marketing.

2.    Sorgfaltspflichten, Geschäftsgeheimnis

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und weisungskonform zu erledigen. Die Auftragnehmerin wird die berechtigten Interessen des Auftraggebers in guten Treuen wahren und insbesondere das Geschäftsgeheimnis des Auftraggebers dort schützen, wo der Auftragnehmerin Einblick gewährt wurde.

3.    Urheberrecht
3.1   Grundsatz

Die Urhebernutzungsrechte an den von der Auftragnehmerin geschaffenen Werken (Kommunikationskampagnen, Kommunikationskonzepte, Design, grafische Entwürfe und Skizzen, Texte, Fotos, Filme, Videos etc.) verbleiben bei der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin verfügt über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Urheberschaft an ihren Werken in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen.

3.2   Nutzungsumfang und -rechte

Der Umfang der erlaubten Nutzung an den von der Auftragnehmerin geschaffenen Werken ergibt sich aus einem separaten Vertrag oder, wenn ein solcher fehlt, aus ihrer Offerte. Die von der Auftragnehmerin geschaffenen Werke dürfen ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Ebenso dürfen Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, nur im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Solange nichts anderes vereinbart wird, beschränkt sich die inhaltliche, zeitliche und geographische Nutzung der von der Auftragnehmerin geschaffenen Werke durch den Auftraggeber auf die einmalige Verwendung. Ein Recht zur Bearbeitung der von der Auftragnehmerin geschaffenen Werke wird nicht eingeräumt. Für jede Verwendung und jede ausserhalb des Auftrages liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis der Auftragnehmerin einzuholen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne Einverständnis der Auftragnehmerin Änderungen an den von der Auftragnehmerin geschaffenen Werken vorzunehmen. Jede über den Auftrag hinausgehende Nutzung sowie jede Bearbeitung von Werken der Auftragnehmerin zieht die Zahlung einer Konventionalstrafe gemäss Ziff. 3.3 nach sich.

3.3   Widerrechtliche Nutzung

Die widerrechtliche Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken der Auftragnehmerin sowie von Präsentationsvorschlägen (z.B. Pitch) verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Umfang CHF 10'000.-- pro Nutzung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Durch die Zahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der Nutzung nicht dahin. Jede weitere Nutzung untersteht der Zahlung der obgenannten Konventionalstrafe und verpflichtet zur Leistung von Schadenersatz. 

3.4.  Präsentationen, Pitch

Die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken sowie von Konzepten und Ideen der Auftragnehmerin, die dem Auftraggeber im Rahmen von Präsentationen (z.B. Pitch) zur Kenntnis gebracht werden, erfordert die schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin. Die Bestimmungen in Ziff. 3.1 – 3.3 finden sinngemäss Anwendung.

4.    Beizug Dritter

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Dritte, deren Leistungen die Auftragnehmerin für die Auftragsabwicklung benötigt, auf Rechnung des Auftraggebers beizuziehen. Die auf den Namen des Auftraggebers ausgestellten Rechnungen Dritter werden von der Auftragnehmerin geprüft und an den Auftraggeber weitergeleitet. Die Auftragnehmerin haftet nicht für die Richtigkeit und Bezahlung von Rechnungen Dritter.

5.   Gewährleistung

Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter, welche die Auftragnehmerin vom Auftraggeber erhält, kann die Auftragnehmerin ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers in guten Treuen davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollten wider Erwarten dennoch Dritte Rechtsansprüche geltend machen, so übernimmt der Auftraggeber alle Kosten, die für die Abwendung dieser Ansprüche anfallen (inkl. Anwalts- und Gerichtskosten) und ersetzt der Auftragnehmerin allen daraus entstehenden Schaden.

Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, insbesondere im Rahmen dessen, was gesetzlich und aufgrund allfälliger Wahrnehmungsverträge zwischen Urhebern und Verwertungsgesellschaften möglich und zulässig ist. Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber, falls solche Verwertungsverträge bestehen sollten. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr für Leistungen Dritter, bei deren Beschaffung sie lediglich als Vermittlerin aufgetreten ist. 

6.    Haftung 

Die Haftung der Auftragnehmerin für eigenes Handeln wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Darüber hinaus haftet die Auftragnehmerin nicht für Mängel aus Lieferungen und Leistungen Dritter und ebenso wenig für aus solchen Mängeln entstandene Schäden.

7.   Honorar

7.1  Auftragsvorbesprechung

Die erste Besprechung für einen Auftrag ist grundsätzlich kostenpflichtig. Das Honorar bemisst sich nach branchenüblichen Ansätzen.

7.2  Honorarabrechnung

Das Honorar der Auftragnehmerin bemisst sich nach Zeitaufwand (Stundenhonorar) oder wird fix abgemacht (Budget). Die Details sind in einem separaten Vertrag, oder wenn ein solcher fehlt, in der Offerte geregelt.

7.3   Mehraufwand

Die Auftragnehmerin gibt dem Auftraggeber notwendigen Mehraufwand aufgrund veränderter Umstände und Vorgaben rechtzeitig bekannt. Der Mehraufwand wird in der Abrechnung ausgewiesen. 

7.4    Präsentationen, Pitch

Die Auftragnehmerin erbringt keine unentgeltlichen Vorleistungen. Für die Ausarbeitung von Vorschlägen (wie z.B. Pitch) über geplante Aktivitäten ist die Auftragnehmerin berechtigt, ein Honorar zu verlangen. Das Honorar bemisst sich nach Massgabe eines separaten Vertrages oder, wenn ein solcher fehlt, nach Massgabe der Offerte. Fehlt sowohl ein Vertrag als auch eine Offerte, bemisst sich das Honorar nach Stundenaufwand gemäss branchenüblichen Ansätzen.

7.5    Reduktion oder Annullierung des Auftrages

Wird ein Auftrag umfangmässig reduziert oder annulliert, hat die Auftragnehmerin Anspruch auf das Honorar für die bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Arbeit. 

Darüber hinaus hat die Auftragnehmerin das Recht:

a)      auf Ersatz der Unkosten und Vorleistungen von Dritten;

b)     auf Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Schäden;

c)      ihre bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrages anderweitig zu verwenden.

7.6    Zahlungsmodalitäten

Der Auftraggeber hat Rechnungen für erbrachte Dienstleistungen bis zu dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum oder innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen. Bei fehlender Angabe eines Fälligkeitsdatums oder einer Zahlungsfrist, gilt eine Zahlungsfrist von 10 Tagen rein netto ab Datum der Rechnung. Mit Ablauf der Zahlungsfrist bzw. des Verfalltages befindet sich der Auftraggeber automatisch, d.h. auch ohne Mahnung, im Verzug. Die Auftragnehmerin behält sich diesfalls das Recht vor, Verzugszinsen von 5% p.a. einzufordern.

7.7    Mehrwertsteuer

Die von der Auftragnehmerin erstellten Offerten sowie alle weiteren Honorar- und Preisangaben verstehen sich exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer sowie allenfalls weitere gesetzlich geschuldete Abgaben oder Gebühren.

8.    Eigentumsvorbehalt

Die Auftragnehmerin behält sich an allen im Rahmen der Vertragserfüllung entstandenen Erzeugnissen bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum vor.

9.    Beendigung der Zusammenarbeit

Einzelaufträge erlöschen mit ihrer Erfüllung. Aufträge im Dauerverhältnis können von beiden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, unter gleichzeitiger Abgeltung aller bis zur ordentlichen Beendigung des Vertrages verrechneten oder verrechenbaren Aufwendungen (Fixkosten, Honorare etc.). Jede Partei ist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die andere Partei einen Nachlassvertrag abschliesst, Gläubigerschutz beantragt oder wenn über sie der Konkurs eröffnet wird.

10.  Daten und Unterlagen

Die Auftragnehmerin bewahrt die von ihr für den Auftraggeber erstellten Daten und Unterlagen nach Beendigung der Zusammenarbeit gegen Kostenerstattung während zehn Jahren auf.

11.  Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein bzw. werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine den Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, welche die Vertragsparteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten. Dasselbe gilt für allfällige Lücken in diesen AGB. Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern; neue AGB werden auch für bestehende Vertragsverhältnisse unmittelbar wirksam. 

12.   Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Diese ABG sowie alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin unterstehen schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz der Auftragnehmerin. 

Winterthur, März 2019

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